§ 2 UVAV
FNA: 860-7-4
Fassung vom: 23.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung, BGBl. I Nr. 192 vom 17.07.2023

§ 2 UVAV Anzeige von Unfällen

§ 2 Anzeige von Unfällen

UVAV ( Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung )

(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen. (2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.