(1) 1Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. 2 Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten. (2) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen. 2 Die Mitglieder bestimmen außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1. (3)
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