(1) 1Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. 3 Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 4 Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. (2)
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