§ 147 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 147 BSHG Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

§ 147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 01.01.1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.