LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2011
8 Sa 559/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; MRTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 10719/10

§ 14 Abs. 2 TzBfG durch Tarifvertrag abdingbar - Befristungsdauer von 42 Monaten bei viermaliger Verlängerung rechtmäßig

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 559/11

DRsp Nr. 2013/14905

§ 14 Abs. 2 TzBfG durch Tarifvertrag abdingbar - Befristungsdauer von 42 Monaten bei viermaliger Verlängerung rechtmäßig

Die in § 2 Ziffer 6 MRTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe geregelte Höchstbefristungsdauer von 42 Monaten ist rechtswirksam und verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2011 - 23 Ca 10719/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; MRTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Verbindung mit § 2 Ziff. 6 des Mantelrahmentarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 1. Dezember 2006 (im Folgenden: MRTV) nach Ablauf von 42 Monaten am 3. Juli 2010 geendet hat.

Die Klägerin stand seit dem 4. Januar 2007 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27. Dezember 2006 (Bl. 3 bis 6 d. A.) als Geldbearbeiterin zu einem Bruttoentgelt von zuletzt 7,45 EUR pro Stunde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in den Diensten der Beklagten, die im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes tätig ist.