I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2011 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung auf der Grundlage von §
Die Klägerin stand seit dem 4. Januar 2007 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27. Dezember 2006 (Bl. 3 bis 6 d. A.) als Geldbearbeiterin zu einem Bruttoentgelt von zuletzt 7,45 EUR pro Stunde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in den Diensten der Beklagten, die im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes tätig ist.
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