BSG - Urteil vom 29.09.1999
B 6 KA 65/98 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Ka 92/95
LSG Essen - 09.09.1998 - L 11 KA 181/97 ,

§ 135 Abs. 2 S. 1 SGB V ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Qualifikationsvoraussetzungen eines Vertragsarztes, Nachweis der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung

BSG, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 65/98 R

DRsp Nr. 2000/3109

§ 135 Abs. 2 S. 1 SGB V ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Qualifikationsvoraussetzungen eines Vertragsarztes, Nachweis der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung

1. Durch § 135 Abs. 2 S. 1 SGB V idF des GRG werden die Partner der Bundesmantelverträge hinreichend ermächtigt, Qualifikationsvoraussetzungen für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen zu normieren, und zwar auch solche mit Relevanz für den vertragsärztlichen Zulassungsstatus. 2. Wenn ein Vertragsarzt seine Weiterbildung nicht in einem Fachgebiet nachgewiesen hat, für die die landesrechtliche Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Kernspintomographie vorschreibt, so erfüllt er nicht die von § 4 Abs. 1 der Kernspintomographie-Vereinbarung geforderte Qualifikation. 3. Es besteht auch im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses eines Vertragsarztes zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung kein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, so daß er für sich nichts daraus herleiten kann, wenn die Kassenärztliche Vereinigung in der Vergangenheit einem anderen Vertragsarzt die Genehmigung nach § 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung erteilt haben sollte, ohne daß die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung erfüllt gewesen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 S. 1;