§ 13 HZvG
FNA: 822-15
Fassung vom: 21.06.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700 vom 03.04.2009

§ 13 HZvG Verfahren

§ 13 Verfahren

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

1Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. 2Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.