§ 11 BKV
FNA: 860-7-2
Fassung vom: 31.10.1997
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung, BGBl. I S. 2245 vom 29.06.2021

§ 11 BKV Geschäftsordnung

§ 11 Geschäftsordnung

BKV ( Berufskrankheiten-Verordnung )

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird. (2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.