(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch, 2. weggefallen 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches, 4. Aufwandspauschalen nach §
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