§ 107 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 107 BSHG Kostenerstattung bei Umzug

§ 107 Kostenerstattung bei Umzug

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. (2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. 2 Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.