§ 10 PBV
FNA: 860-11-2
Fassung vom: 22.11.1995
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 10 PBV Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

PBV ( Pflege-Buchführungsverordnung )

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2, c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3 a gliedert oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.