(1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt. (2) 1Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. 2Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. 3Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt. (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.
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