(1) Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest. (2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 4Das Verfahren ist gebührenfrei. 5Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren keine Gebühren. (3)
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