§ 1 RVBZV
FNA: 860-6-2
Fassung vom: 30.10.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500 vom 11.11.2016

§ 1 RVBZV Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

1Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. 2Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen 1. für Bezieher von Sozialleistungen, 2. für Nachzuversichernde, 3. zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs, 3 a. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und 4. für Künstler und Publizisten.