(1) 1Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. 2Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) 1Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem andere Sozialleistungen im Sinne des (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
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