(1) Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel 0912 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden nach folgenden Maßstäben auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt: 1. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich danach, wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige jeweils im Bereich der Agenturen für Arbeit oder der zugelassenen kommunalen Träger zu betreuen sind, die nicht mehr als 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Erwerbsfähigen-Anteil).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|