1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18 i Absatz 4, §§ 28 a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des §
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