(1) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 2Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. 3Abweichend von Satz 2, §
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