§ 1 BeitrZV
FNA: 860-4-1-7
Fassung vom: 28.07.1997
Inkrafttreten der Fassung: 31.05.1997
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 1 BeitrZV Berechnungsgrundsätze

§ 1 Berechnungsgrundsätze

BeitrZV ( Beitragszahlungsverordnung )

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. (2) 1Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. 2 Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.