1 Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den Trägern der Rentenversicherung und von der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung der in § 28l Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung, die die von den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen berücksichtigt. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von den übrigen Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen eine Vergütung.
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