§ 1 ArEV
FNA: 860-4-1-1
Fassung vom: 18.12.1984
Inkrafttreten der Fassung: 91.07.1977
Außerkraft mit dem: 31.12.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, BGBl. I 2006 S. 3385 vom 21.12.2006

§ 1 ArEV ArEV § 1

§ 1

ArEV ( Arbeitsentgeltverordnung )

1 Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. 2Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.