Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2GewStG) gilt für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder:
1.Vororganschaftliche Gewerbeverluste der Organgesellschaft
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