BGH, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 586/15
OLG Hamm, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 9/14
AG Ahaus, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 235/13
Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf eine andere Weise
BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 673/17
DRsp Nr. 2019/6691
Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf eine andere Weise
1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
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