Nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG ist die Veranstaltung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt und die Einnahmen aus dem Losverkauf nach Abzug der mit der Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden Kosten ausschließlich für den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden, für den die Genehmigung erteilt worden ist.
Lotteriesteuerfrei sind auch Veranstaltungen, die unter die - auf Grundlage von §
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