Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG entfallen die Vergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG insoweit, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert.
Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, ob auch eine Veräußerung des nach § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG begünstigt in die Gesamthand eingebrachten Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung sich im Hinblick auf § 5 Abs. 3 GrEStG schädlich auf die gewährten Vergünstigungen auswirkt.
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