Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, so wächst das Gesellschaftsvermögen handelsrechtlich dem verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. § 738 BGB, § 142 HGB). Im Gegensatz zum Handelsrecht fehlen ausdrückliche gesetzliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung der Anwachsung. Grundsätzlich sind die durch Anwachsungen eintretenden Vermögensmehrungen wie eine Anteilsübertragung zu behandeln, weil die Anwachsung wirtschaftlich gesehen der Anteilsübertragung entspricht (vgl. BFH v. 14.09.19984 - BStBl II 1995,
Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung der Anwachsung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
Fallgruppe 1: Der austretende Gesellschafter ist am Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft kapitalmäßig nicht beteiligt:
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