Zur ertragsteuerlichen Erfassung der Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach dem AVmG wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:
Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständigen bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen gem. §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab.
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