Nach Erörterung mit Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird folgendes mitgeteilt:
1. Aus dem Wortlaut des §
2. Die Regelung in Rdn. 8 (a. a. O.) für Gebäude, die von einem Bauträger i. S. von §
Beispiel: Im Dezember 1996 schließt A mit dem Architekten B einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Dresden ab. Der Kaufpreis wird im Dezember 1996 zu 100 % bezahlt. Mit den Erdarbeiten wird noch im Oktober 1997 begonnen; weitere Arbeiten werden erst in 1998 vorgenommen. Die Fertigstellung der Wohnung sowie der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgt im Dezember 1998.
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