Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.10.2006
III A -S 2350 - 8/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.10.2006 (III A -S 2350 - 8/2006) - DRsp Nr. 2008/90576

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III A -S 2350 - 8/2006

DRsp Nr. 2008/90576

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland; • eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden • im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

1. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  • Das steuerpflichtige inländische Grundgehalt.

  • Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 €, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 €.

  • Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 € täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten