Sen.Fin Berlin - Erlass vom 23.09.2003
III A 31 - S 2284 - 3/03

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 23.09.2003 (III A 31 - S 2284 - 3/03) - DRsp Nr. 2008/87196

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 23.09.2003 - Aktenzeichen III A 31 - S 2284 - 3/03

DRsp Nr. 2008/87196

§ 33 EStG; Außergewöhnliche Belastungen; Berücksichtigung von Sehhilfen

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Abzug von Aufwendungen für Sehhilfen Folgendes:

Hat die Krankenkasse oder die Beihilfestelle der Behörde eines öffentlich Bediensteten die Notwendigkeit der Anschaffung der Sehhilfe durch Übernahme eines Teils der Aufwendungen anerkannt, genügt die Vorlage des Abrechnungsbescheids als Nachweis der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der Aufwendungen. In diesem Fall kann auf die Verordnung eines Arztes verzichtet werden.