Für die Besteuerung des Arbeitslohns von im Inland ansässigen Personal, das seine Tätigkeit an Bord italienischer und britischer Kreuzfahrtschiffe ausübt, gilt Folgendes:
Die Besatzungsmitglieder der Kreuzfahrtschiffe werden von einem konzerninternen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eingestellt („Crewing-Ausrüster“) und dann der Schifffahrtsgesellschaft, deren Geschäftsleitungsort in Italien oder Großbritannien ist, überlassen. Die Einstellungen durch das schweizerische Unternehmen erfolgen auf Weisung der Schifffahrtsgesellschaft, welche jeweils wirtschaftlicher Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder ist.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|