Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den folgenden Fall erörtert:
Eine Personengesellschaft, die zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. §
Fraglich war, ob das Minderkapital linear oder in dem Umfang, wie die betreffenden Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft durch die Sonderabschreibungen gemindert werden, durch Zuschreibung aufgelöst werden muss.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung gilt Folgendes:
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