Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.10.2003
III A 11 - S 2121 - 5/00

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 07.10.2003 (III A 11 - S 2121 - 5/00) - DRsp Nr. 2008/87193

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 07.10.2003 - Aktenzeichen III A 11 - S 2121 - 5/00

DRsp Nr. 2008/87193

§ 22 EStG; Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 a BGB

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.