Gesellschafter, die keine Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft sind und nur mit 10 v. H. oder weniger am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, unterliegen mit ihren Finanzierungsmaßnahmen (Darlehen, Bürgschaft) gemäß § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. nicht dem Eigenkapitalersatzrecht. Sie können daher insoweit keine (nachträglichen) Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung geltend machen (vgl. FG Köln vom 25.06.2009 - EFG 2009 S.
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