Aufgrund mehrerer Anfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1612b BGB und seiner Auswirkung auf die Anrechnung von Kindergeld bei der sog. Günstigerprüfung des § 31 Satz 5 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG wird auf Folgendes hingewiesen:
§ 1612b BGB regelt die zivilrechtliche Anrechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen. § 1612b Absatz 5 BGB in der ab 1. Juli 1998 gültigen Fassung lautete:
„Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.”
Durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts” vom 2. November 2000 ( BGBl. 2000 I S.
Dies führt bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung, weil die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung nicht in vollem Umfang erfolgt.
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