Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
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