Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Antragstellerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von April 2012 bis Juni 2015 geltend.
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