1. Nach Auffassung der Referatsleiter AO kann nach geltender Rechtslage im Anschluss an eine rechtmäßige Präklusion nach § 364b AO der ange-fochtene Bescheid während eines Klageverfahrens nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO geändert werden. Es sei zwar fraglich, ob der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 dem § 172 Abs. 1 AO angefügte Satz 3 eine Abhilfe imKlageverfahren nach einer präkludierenden Einspruchsentscheidung ausschließt, da mit der Anfügung dieses Satzes eine „schlichte Änderung” (ohne Klageerhebung) auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidugn ermöglicht werden sollte (vgl.
die Änderung nach § 172 AO im Ermessen der FinBeh steht (wenn auch der Ermessensspielraum im Regelfall stark eingeschränkt sein dürfte),
Abhilfen dem § 364b Abs. 2 Satz 1 AO und dem Zweck der Präklusionsvorschrift zuwiderlaufen und Klagen „provozieren” würden,
in Schätzungsfällen wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht eine „Durchentscheidungspflicht” des FG besteht (§
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