Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG bis einschließlich 1996 sind nicht mehr um die zumutbare Belastung zu kürzen (BMF-Schreiben v. 10. 10. 1996, DB 1996 S. 2204). Diese geänderte Verwaltungsauffassung, die der im BMF-Schreiben v. 10. 10. 1996 angeführten BFH-Rechtsprechung folgt, kann u. U. zu einer Schlechterstellung des Stpfl. führen, wenn neben Kinderbetreuungskosten andere agw. Belastungen i. S. des § 33 EStG geltend gemacht wurden (siehe Beispiel in der Vfg. v. 6. 12. 1996). Die AO -Referatsleiter vertraten hierzu die Auffassung, daß einer schlechterstellenden Änderung der Steuerfestsetzung § 176 Abs. 2 AO entgegensteht.