OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.08.1998
S 3802

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.08.1998 (S 3802) - DRsp Nr. 2008/84149

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.08.1998 - Aktenzeichen S 3802

DRsp Nr. 2008/84149

§ 3 ErbStG Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)

Im Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl I S. 2968) ist geregelt, daß ein nach dem 30.6.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind gesamthänderisch berechtigter Erbe wird.

Die Sonderregelungen im BGB zum Erbersatzanspruch und vorzeitigem Erbausgleich (§§ 1934a bsi 1934e, 2338a BGB) werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998 gestrichen. Sie bleiben nur noch dann anwendbar, wenn der Erblasser vor dem 1.4.1998 gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskr. Urt. zuerkannt worden ist.