Nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG sind u.a. Leistungen von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung unter den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Nach Abschn. 98 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs „unter ärztlicher Aufsicht” i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG vertritt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder in einem Schreiben vom 20. März 1998 folgende Auffassung:
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