OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.10.2002
S 2171b -3/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.10.2002 (S 2171b -3/St 31) - DRsp Nr. 2008/85863

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.10.2002 - Aktenzeichen S 2171b -3/St 31

DRsp Nr. 2008/85863

§ 6 EStG Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), gilt im Einvernehmen mit den obersten des Bundes und der anderen Länder Folgendes:

Zu Fragen der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und der Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung im Zusammenhang mit Aktivvermögen nimmt das FMS 2000 (31 - S 2171b - 1/25 - 11 503, entspricht dem BMF-Schreiben im BStBl 2000 I S. 372 ff.) Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze für die Bewertung von sind Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:

1. Grundsätze