OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.08.2002
S 0352

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.08.2002 (S 0352) - DRsp Nr. 2008/83650

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.08.2002 - Aktenzeichen S 0352

DRsp Nr. 2008/83650

§ 174 AO Auswirkungen der Aufdeckung vGA bei der KapGes und ihren Anteilseignern

VGA werden bei KapGes ab dem VZ 2001 mit einer KSt von 25 v. H. belastet (§ 23 Abs. 1 KStG, für vom Kj abweichende Kj vgl. § 34 Abs. 2 KStG). Beim Anteilseigner ist die vGA nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu erfassen (§ 3 Nr. 40d EStG).

Es ist gefragt worden, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid des Anteilseigners nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden kann, um die Umqualifizierung bisher voll versteuerter Einkünfte in eine vGA berücksichtigen zu können.

Die OFD bittet hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Die stl. Behandlung einer (offenen wie verdeckten) Gewinnausschüttung bei der KapGes und den Anteilseignern ist seit jeher voneinander unabhängig, weil weder das EStG noch das KStG diesbezüglich eine korrespondierende Besteuerung vorschreiben.

Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA darstellt, ist bei der KSt-Festsetzung gegenüber der KapGes und der ESt-Veranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen (BFH-Urt. v. 27.10.1992BStBl 1993 II S. 569). Aus diesem Grund kann nicht mit Hilfe des § 174 Abs. 1 AO die korrespondierende stl. Behandlung des Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden erreicht werden (BFH-Urt. v. 2.8.1994BStBl 1995 II S. 264).