OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.12.2002
S 3806 - 286/St 33 A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.12.2002 (S 3806 - 286/St 33 A) - DRsp Nr. 2008/83552

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.12.2002 - Aktenzeichen S 3806 - 286/St 33 A

DRsp Nr. 2008/83552

§ 10 ErbStG Verpflichtung zur Pflege im Bedarfsfall

aus FMS vom 06.12.2002, Az.: 34 - S 3806 - 45/4 - 54702

In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden - vor allem bei Grundstücksübertragungen - vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Hierbei sind die folgende oder ähnliche Formulierungen gebräuchlich:

„Der Erwerber verpflichtet sich hiermit, den Berechtigten bis an sein Lebensende unentgeltlich im Bedürfnisfall zu pflegen und ihm hierbei alle Leistungen zu erbringen, die einer geordneten und standesgemäßen Pflege entsprechen. Diese Leistungen sollen jedoch nur erbracht werden, soweit sie in dem übertragenen Hausanwesen erfüllt werden können. Sofern die Pflege außer Haus erforderlich sein sollte, ruht die Leistungspflicht des Erwerbers. Es ist insoweit keine Ersatzleistung geschuldet. Kosten hat der Erwerber nur insoweit zu tragen, als solche entstehen, wenn er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung dritter Personen bedient.

Zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtung bestellt der Erwerber dem Berechtigten an dem Vertragsanwesen eine Reallast.”

Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar.