OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.12.2002
Az. OFD-N: S 2491 - 1/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.12.2002 (Az. OFD-N: S 2491 - 1/St 32) - DRsp Nr. 2008/82893

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.12.2002 - Aktenzeichen Az. OFD-N: S 2491 - 1/St 32

DRsp Nr. 2008/82893

§ 10a EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Altersvorsorgebeitrage (§ 82 EStG)

Zu der Frage, ob bei Zahlungen Dritter auf einen Altersvorsorgevertrag Altersvorsorgebeiträge i.S.d. § 82 EStG gegeben sind, nahm der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die Berücksichtigung von Beträgen, die im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden, als Altersvorsorgebeiträge schließt der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aus. Es handelt sich nämlich insoweit auch bei den Zahlungen eines Dritten um Beiträge des Zulageberechtigten, da mit der Zahlung eine Verpflichtung des Zulageberechtigten beglichen wird. Folglich ist ihm die Zahlung des Dritten als eigene zuzurechnen.

Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Anbieter dem Anleger auf einer Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG die zugunsten des Altersvorsorgevertrags eingegangenen Altersvorsorgebeiträge zu bescheinigen hat. Diese nach amtlichem Vordruck zu erstellende Bescheinigung ist Grundlage für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge.