Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren galten für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne unterschiedliche Steuersätze. Dabei entstand der Anspruch auf die Körperschaftsteuerminderung auf Grund von Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprachen, bereits für das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§
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