OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.08.2002
S 0352

OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.08.2002 (S 0352) - DRsp Nr. 2008/83644

OFD Nürnberg, Verfügung vom 14.08.2002 - Aktenzeichen S 0352

DRsp Nr. 2008/83644

§ 174 AO Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

1. Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren

Sobald in einem Einspruchsverfahren erkennbar wird, dass ein bei dem Einspruchsführer erfasster bestimmter Sachverhalt gebenenfalls bei einer Steuerfestsetzung eines Dritten zu berücksichtigen ist, muss der Dritte zum Verfahren nach § 174 Abs. 5 AO hinzugezogen werden, damit bei ihm die entsprechenden stl. Folgerungen nach § 174 Abs. 4 AO gezogen werden können (vgl. hierzu im weiteren AEAO zu § 174 AO Nrn. 6 und 7).

Ist die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben, weil die entsprechenden stl. Folgerungen beim Dritten zu berücksichtigen sind, setzt eine Änderung der Steuerfestsetzung des Dritten nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO neben der förmlichen Hinzuziehung voraus, dass ihm die Entscheidung über den Einspruch als Beteiligten (§ 359 Nr. 2 AO) bekannt gegeben wird.

Das Einspruchsverfahren ist stets mit einer Einspruchsentscheidung abzuschließen. Diese ist sowohl dem Einspruchsführer als auch dem hinzugezogenen Dritten bekanntzugeben, selbst wenn sich nur beim Stpfl. stl. Folgerungen ergeben sollten. Dabei ist das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu wahren; andere stl. Verhältnisse als die des strittigen Sachverhalts sind dem Dritten nicht zu offenbaren.