Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das Schreiben vom 10.02.1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum
Rz. 56 wird wie folgt gefasst:
„Für das
Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994 (BStBl 1994 I S. 887), hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBl 2003 I S. 386) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”
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