Wird eine Wohnung zunächst auf einem fremden Grundstück für eigene Wohnzwecke errichtet und danach durch Abschluß eines Dauerwohnrechtsvertrages im Sinne der §§
Danach besteht Anspruch auf Eigenheimzulage für den verbleibenden Förderzeitraum ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag über das Dauerwohnrecht abgeschlossen worden ist. Die vom Dauerwohnberechtigten als Hersteller der Wohnung getragenen Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage nach §
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