Zur Anwendung des §
§
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EG und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Einsprüchen gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bitte ich insofern stattzugeben und anhängigen Klagen insofern abzuhelfen.
§
Einschlägige Fälle sind bis auf Weiteres offen zu halten.
FMS vom 28.05.2003 Az.: 33 - S 2742a - 003 - 22412/03
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